SG 1910 Frisch Auf Herringhausen-Eickum e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
„Sportgemeinschaft 1910 Frisch-Auf Herringhausen-Eickum e.V.“.
2) Sitz des Vereins ist Herford. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen unter der Registernummer „VR 21045“.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports entsprechend § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen und
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a) Im Stadtsportverband Herford und im Kreissportbund Herford und
b) Im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) und dem Deutschen Fußballbund (DFB).
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der in Absatz 1 genannten Sportfachverbände sowie des Stadtsportverbandes und des Kreissportbundes als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zur ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zurichten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften. Auf diese Folge ist in dem Formular „Beitrittserklärung“ hinzuweisen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweiligen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder).
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins (Kündigung). Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Woche verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Betroffenen in geeigneter Weise mitzuteilen.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jeweiligen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über die Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzen kann.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilet haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Angebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein, mit Ausnahme der Regelung unter Ziffer 3.), persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in einer Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Reglungen dieser Satzung, sowie die Vereinsordnungen, zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Strafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b) Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Es gelten dabei die gleichen Regularien, wie sie in §8 bezogen auf den Vereinsausschluss formuliert wurden.
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung auf der Vereinshomepage „www.fa-herringhauseneickum.de“einberufen. Zeitgleich erfolgt ein Aushang am Sportlerheim in Herringhausen, Am Sportplatz 18, 32051 Herford. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angab des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederver-sammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben.
12) Anträge zur Tagesordnung mit notwendiger Begründung können von den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Über die eingegangenen Anträge und die neue Tagesordnung wird in der unter Ziffer 3) dargestellten Form bis spätestens eine Woche vor der Versammlung informiert.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung des Gesamtvorstandes;
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Gesamtvorstandes;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er setzt sich zusammen aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– den beiden 2. Vorsitzenden,
– dem 1. und 2. Geschäftsführer und
– dem 1. und 2. Kassierer.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
3) Der geschäftsführende Vorstand gilt auch als handlungsfähig, wenn mindestens 1 Vorsitzender und ein Kassierer oder ein Geschäftsführer vorhanden sind.
4) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Personalunion zwischen den Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben du diese schriftliche Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt.
8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
9) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
10) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.
§ 16 Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand,
– dem Sozialwart,
– dem Schriftführer und
– dem Altherrenobmann und
– den Vertreter der Abteilungen
– und bei Bedarf zusätzlich noch zu benennende Beisitzer.
2) Der Sozialwart und der Schriftführer werden analog der Wahlregelungen für den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Altherrenobmann und der Vertreter der Jugendabteilung werden aus den Reihen der jeweiligen Organisation gestellt. Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Es sind maximal drei Beisitzer zulässig.
3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Aufstellung eines Haushaltsentwurfes,
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
– Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11 dieser Satzung
– Kommissarische Bestellung von Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
– Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen.
4) Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5) Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen.
6) Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.
§ 17 Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung oder Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Der Verein hat zurzeit folgende Abteilungen:
– Fußball-Jugend,
– Fußball-Senioren,
– Fußball-Alte Herren
– Turnen und
– Tischtennis
3) Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der Möglichkeiten des Vereinshaushaltes auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslag des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefonkosten usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7) Von der Mitgliederversammlung können im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 19 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre, wobei möglichst darauf geachtet werden sollte, dass pro Jahr nur ein Kassenprüferposten neu zu besetzen ist, weil die Amtszeit der anderen Kassenprüfer noch weiter läuft. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr möglich.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 20 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
- a) Beitragsordnung
- b) Finanzordnung
- c) Geschäftsordnungen
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 21 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zumachen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht wirkt auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 23 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und einer der beiden 2. Vorsitzenden als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Herford, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit der Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2017 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.