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Zwei Dörfer, eine Leidenschaft!

Zwei Dörfer, eine Leidenschaft!

Satzung des „Jugend-Fördervereins FA Herringhausen-Eickum e.V.“ 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.) Der Verein führt den Namen „Jugend-Förderverein FA Herringhausen-Eickum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zu-satz „e.V.“ 

2.) Der Sitz des Vereins ist Herford. 

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.) Zweck des Vereins ist die „Förderung des Sports“, in dem gesamten als gemeinnützig anerkannten Sportverein „SG 1910 Frisch Auf Herringhausen-Eickum e.V.“ 

Dazu zählen insbesondere: 

a) Förderung der Sportjugend 

b) Beschaffung und Finanzierung von Trainings- und Spielausrüstung 

c) Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen 

d) Durchführung von Trainingslagern und Freizeiten 

e) Organisation, Durchführung und Finanzierung von Fortbildungsveranstaltun-gen für Spieler und Trainer 

f) Organisation und Finanzierung eines qualifizierten Trainings- und Spielbe-triebes zur Förderung sportlicher Leistungen 

Der Verein kann auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden und Mittel für seine satzungsmäßigen Zwecke beschaffen und im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten. 

2.) Der Zweck wird verwirklicht durch 

a) Erhebung von Mitgliedsbeiträgen von den Vereinsmitgliedern 

b) Sammlung von Spenden 

c) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Sport- und Unterhal-tungsveranstaltungen auf dem Vereinsgelände 

d) Verkauf von Imbiss und Getränken auf dem Sportgelände 

e) Zusätzliche Förderung und Unterstützung von kulturellen, gesundheitlichen 

und sozialen Bildungsangeboten 

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

4.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe-cke verwendet werden. 

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

Bei Bedarf können die Mitglieder der Vereinsorgane neben dem Ersatz ihrer nachge-wiesenen Aufwendungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist durch den genannten Betrag in § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) begrenzt. 

Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand. 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange-messenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins. 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungser-satzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefonkosten, usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstel-lungen nachgewiesen werden. 

Von der Mitgliederversammlung können im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1.) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, 

die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. 

2.) Die Mitgliedschaft endet 

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfä-higkeit des Mitglieds, 

b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende, 

c) durch Ausschluss seitens des Vereins. Ein Ausschluss ist insbesondere mög-lich, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereins-schädigend verhält. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entschei-dung Einspruch einzulegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitglieder-versammlung über die Berechtigung des Ausschlusses. 

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder 

1.) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins 

teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberech-tigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 

2.) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu 

entrichten. 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln 

1.) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden und 

Zuwendungen sowie aus den Einnahmen der vom Verein durchgeführten Aktivitäten. 

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für Kosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der 

Vereinsführung stehen, sowie für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. 

3.) Am Abschluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmit-glieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vorgenommen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 6 Organe des Vereins 

1.) Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand gem. § 26 BGB, bestehend aus 

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart 

2.) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zum Vorstand weitere Beisitzer 

gehören, die nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören. 

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwe-senden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter und bleibt im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson (kommissarisch) für die restli-che Amtsdauer des Ausgeschiedenen (bis zur nächsten Mitglieder-/ Jahreshauptver-sammlung) wählen. Die Ersatzperson kann sodann in der nächsten Mitgliederver-sammlung bestätigt/ gewählt werden. 

4.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein wei-teres Vorstandsmitglied vertreten. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1.) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 

2.) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 14 Tage vor Durchfüh-rung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung in elektronischer Form (z. B. per Fax, E-Mail) übersandt wird. 

3.) Jedes Mitglied kann bis Beginn der Versammlung einen Antrag auf Ergänzung der 

Tagesordnung stellen. Über den Antrag wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit entschieden. 

4.) Der Mitgliederversammlung obliegen 

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr 

b) die Entlastung des Vorstands, 

c) die Wahl des neuen Vorstandes, der für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. 

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, 

e) Satzungsänderungen, 

f) Entscheidung über eingereichte Anträge, 

g) die Auflösung des Vereins. 

5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, 

a) wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen oder 

b) wenn die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird. 

6.) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 

§ 8 Vorstand 

1.) Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. 

2.) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. 

3.) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden 

Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. 

4.) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 

§ 9 Satzungsänderungen 

1.) Die Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehr-heit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

2.) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der 

Gemeinnützigkeit gefordert werden oder vom Amtsgericht zur Eintragung ins Ver-einsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mit-gliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 

§ 10 Auflösung des Vereins 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, 

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

2.) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vereinsvermögen an den als gemeinnützig an-erkannten Verein „SG 1910 Frisch Auf Herringhausen-Eickum e.V.“, der es unmittel-bar für die in § 2 genannten Zwecke verwenden darf.


Sie können unsere Satzung aber auch gerne hier herunterladen.

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Auswahl Saison 2022/23/24

Adresse:
SG 1910 Frisch-Auf
Herringhausen-Eickum
Am Sportplatz 18
32051 Herford

Kontakt
info@fa-herringhauseneickum.de